1. Mieter unter 18 Jahren haben bei der Reservation eine unterzeichnete Vollmacht des Erziehungsberechtigten vorzulegen.

  2. Alle Preisangaben in CHF, ab Lager Unterseen. Zahlbar in Bar bei Abholung, bzw. bei Ende der Veranstaltung. Stammkunden können die Rechnung per Einzahlungsschein begleichen (muss jedoch vorgängig abgesprochen werden).

  3. Das Mietmaterial mit all seinen Bestandteilen bleibt Eigentum von Art of Party. Der Mieter übernimmt die volle Haftung für das Mietmaterial vom Zeitpunkt des Lagerausganges bis zum Zeitpunkt des Lagereinganges in Unterseen. Der Mieter haftet während dieser Zeitdauer ebenfalls in vollem Umfang für Störungen und Schäden (unmittelbaren Schäden, Folgeschäden und Langzeitschäden) am Mietmaterial, Sach- und Personenschäden seiner selbst wie auch Dritter, welche sich aus der sach- und unsachgemässen Benutzung, Verwendung, Handhabung, Transport, Montage, etc. des Mietmaterials ergeben. Dies schliesst Verluste und Beschädigung des Mietmaterials durch sachgemässe und unsachgemäss Handhabung des Mieters und Dritter, oder durch äussere Einflüsse oder gar Diebstahl ein. Der Mieter haftet für gestohlene Gegenstände. Er ist verpflichtet, einen Polizeirapport erstellen zu lassen.

  4. Defekte Geräte werden ausschliesslich durch Art of Party repariert. Die Reparaturkosten sind vom Mieter zu tragen.

  5. Fehlende Mietgegenstände werden zum Nettopreis plus 25 % für Mehrwertsteuer und Wiederbeschaffungskosten verrechnet. Dasselbe gilt für Gebinde, für welches keine Miete erhoben wird.

  6. Ausgebrannte Glühlampen müssen zurückgegeben werden, sonst werden sie verrechnet.

  7. Der Mieter hat das Recht, sich die Waren bei Abholung vorführen zu lassen. Die Mietware wird durch Art of Party bei Rücknahme getestet und gewartet und ist somit für die nächste Vermietung betriebsbereit.

  8. Der Mieter bestätigt durch Unterzeichnung des Mietscheines, dass er das Mietmaterial geprüft und für einwandfrei befunden hat. Nachträglich erklärte Mängel, können von Art of Party nicht anerkannt werden.

  9. Die Mietware ist unversichert. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mit aller Sorgfalt zu behandeln. Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters, ebenso Beschädigungen, die durch Drittpersonen verursacht wurden. Bei Eingriffen und Abänderungen irgendwelcher Art an einem gemieteten Gegenstand ist dieser vom Mieter zum vollen Wertpreis zu erwerben. Dies erfolgt durch einseitige Erklärung des Vermieters. Erfolgt keine Rückgabe eines gemieteten Gegenstandes, wird dies als Diebstahl geahndet und es folgt unmittelbar eine zivil- und strafrechtliche Anzeige mit Kostenfolge.

  10. Art of Party behält sich das Recht vor, an den Mietgeräten Werbung anzubringen. Die Firmenlogos und Beschriftungen dürfen durch den Mieter weder entfernt, noch abgedeckt oder unsichtbar gemacht werden.

  11. Den von Art of Party bestimmten Personen, ist zu jedem Zeitpunkt der freie Zutritt zum Mietmaterial und der zu dessen Betrieb nötigen Infrastruktur zu gewähren.

  12. Wenn nach Vertragsabschluss Zweifel aufkommen, dass der Mieter den Mietvertrag nicht einhalten kann, kann Art of Party das Mietverhältnis jederzeit und uneingeschränkt lösen. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Unkosten zahlt der Mieter. Der Mietvertrag kann nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Vermieters rückgängig gemacht werden.

  13. Falls die gewünschten Mietwaren bei Abholung nicht vorhanden sind (in Reparatur oder vom vorherigen Mieter nicht rechtzeitig retourniert wurden), ist der Vermieter bemüht, für gleichwertigen Ersatz zu sorgen und den Mieter frühst möglichst zu benachrichtigen. Für fehlende Mietwaren kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden.

  14. Bei Rückgabe des Mietobjekts wird eine Mängelliste angefertigt, die den Zustand des Mietobjektes festhält. Dieses Protokoll ist von den Vertragsparteien oder deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.

  15. Falls Mietwaren falsch installiert werden und dadurch zu Schaden kommen, hat der Mieter alle Kosten für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung der Mietware zu tragen. (siehe 3, 4 und 9). Art of Party kann nicht für Falschinstallationen haftbar gemacht werden.

  16. Annulationskosten: bis 60 Tage vor Mietbeginn: 0%, bis 30 Tage 5%, bis 7 Tage 10%, danach 50% / des Mietbetrags.

  17. Der Mieter verpflichtet sich, Datum und Zeit der festgelegten Mietdauer einzuhalten. Werden die Mietgegenstände nicht termingerecht dem Vermieter zurückgegeben, läuft die Mietgebühr automatisch weiter.

  18. Für Unfälle die durch unsachgemässes behandeln des Mietmaterials entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung.

  19. Art of Party behält sich vor, bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen den Rechtsweg einzuleiten. Gerichtsstand ist für beide Parteien Interlaken.

  20. Mehrtagspreise:
    1 Tage 1 x Tagesmiete 4 Tage 2,5 x Tagesmiete
    2 Tage 1,5 x Tagesmiete 5 Tage 3 x Tagesmiete
    3 Tage 2 x Tagesmiete 6-7 Tage 3.5 x Tagesmiete

  21. Abholmieten sind im Voraus zu bezahlen. Art of Party bittet Sie bei der ersten Miete einen Ausweis vorzuweisen. Gleichzeitig verlangt Art of Party die Hinterlegung eines Depots, normalerweise 30% des Mietpreises, mindestens aber Fr. 50.-. Aufträge die durch Art of Party betreut werden können am Tag nach der Veranstaltung bezahlt werden.

  22. Beschaffung von Konzessionen und Bewilligungen zur Inbetriebnahme des Mietmaterials, SUISA-Gebühren und jede Art von Aufführungslizenzen ist Sache des Mieters und gehen zu dessen Lasten.

  23. Art of Party weist jede Art von Haftung, im Zusammenhang mit Schäden und Störungen, welche durch das Mietmaterial und dessen sachgemässe und unsachgemässe Verwendung verursacht werden ab. Ebenfalls wird die Haftung von Schäden an Leib und Leben Dritter abgelehnt. Dem Mieter wird empfohlen, eine Haftpflichtversicherung für die jeweilige Mietdauer abzuschliessen, welche Sach- und Personenschäden abdeckt.

  24. Der Mieter ist für die Einhaltung der aktuell gültigen Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV) verantwortlich. Die zum Zeitpunkt der Erstellung dieser AGB gültige Verordnung von 2007 kann unter http://www.bag.admin.ch/slv eingesehen werden. Ebenfalls ist der Mieter für die Einhaltung allfälliger zusätzlichen Vorschriften und Verordnungen verantwortlich, welche den von ihm gewählten Einsatzzweck und Ort betreffen.

  25. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter dies AGB verstanden zu haben und akzeptiert diese in allen Punkten.

Unterseen, 01.01.2011

 

 

Schall- und Laserverordnung, SLV

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)